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Channel: 5 Recht und Gesetz – Gesund im Job – Der Gesundheitsblog
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Arbeitsrecht: Entgeltfortzahlung bei Sportverletzung

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Arbeitgeber sollten sich eigentlich freuen, wenn ihre Angestellten viel Sport treiben. Auch wenn Sport gesund ist und gesund macht, spielt auch immer ein Verletzungsrisiko mit. Ist es daher rechtens, wenn man bei einer schweren Verletzung den Arbeitsplatz verliert?

Leider ist Sport nicht immer gesund. Beim Laufen kann man immer umknicken oder ausrutschen. Beim Fahrradfahren kann man immer einen Unfall bauen und gerade Mannschaftssportarten wie Fußball oder Basketball bergen immer eine Verletzungsgefahr. Häufige Folge sind Bänderverletzungen oder Knochenbrüche, die auch immer eine Krankschreibung über Tage oder sogar Wochen mit sich bringen. Dies wiederum dürfte dem Arbeitgeber nicht wirklich gefallen. Und wer sich beim Sport schon öfter verletzt hat, fand bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz die Kündigung vor. Doch wäre dieser Fall auch rechtens? Und hat der Angestellte bei einem Sportunfall auch das Anrecht auf Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG?

Hier ist die Gesetzgebung etwas schwammig. Denn nach § 3 Abs. 1 EFZG gilt der Entgeltfortzahlungsanspruch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eingetreten ist. Bei einem Sportunfall, vor allem bei einer verletzungsträchtigen Sportart, kann man immer die Frage stellen, ob der Betroffene alleine durch die Ausübung der gefährlichen Sportart eine Mitschuld trägt. Denn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt nur, wenn ihn kein Verschulden trifft.

Dieses Verschulden liegt nun nicht einmal immer vor, wenn man fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Entscheidend ist ein grobes Verschulden gegen sich selber. Dazu zählt ein ungewöhnlich leichtfertiges oder mutwilliges Verhalten des Arbeitnehmers mit Verletzungsfolge. Gerade beim Sport wird meistens zu Gunsten des Arbeitnehmers entschieden. Tatsächlich wurde noch so gut wie keine Sportart als gefährlich eingestuft. Auch Kontakt- oder Kampfsportarten wie Boxen, Drachenfliegen, Fallschirmspringen, Fußball oder Motorradrennen wurden in der Vergangenheit durch ordentliche Gerichte als unbedenklich eingestuft, sodass die alleinige Ausführung kein Grund sind, auf die Entgeltfortzahlung verzichten zu müssen.

Natürlich gibt es auch Einschränkungen. Wer beispielsweise auf geeignete Schutzkleidung oder Sicherungen verzichtet oder nachweislich leichtsinnig handelt, muss auch damit rechnen, als grob fahrlässig eingestuft zu werden. Damit erlischt auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung.


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